Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erlischt, wenn
ihm von einem anderen Staat der gesetzliche Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz 1 des Anhanges zur Konvention gestattet wird, oder
er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung eines ihm gemäß Artikel 28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes im Ausland aufhält (Ziffer 13 des Anhanges zur Konvention) oder
gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot erlassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12059270
Alte Dokumentnummer
N4196814430P